Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeine Bedingungen

1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit liener betreffend Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Kunden mit Auftragserteilung anerkannt und gelten, wenn der Kunde Kaufmann ist, für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit schrift­licher Zustimmung von liener.

1.2 Angebote von liener sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von liener und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Liener ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.

1.3 Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur Annäherungswerte und daher unverbindlich; sie stellen insbesondere keine Beschaffenheitsangabe dar. Liener behält sich Änderungen des Vertragsgegenstands während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Kunden keine unzumutbaren Änderungen erfährt.

1.4 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

2. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

2.1 Die von liener genannten Preise verstehen sich immer zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise gelten für den Versand ab Lager. Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Installation und Einweisung sind in den Preisen nicht inbegriffen. Diese Leistungen sind zusätzlich zu bezahlen. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund von Zusatz- oder Änderungswünschen des Kunden. Bei einem Auftragswert unter Euro 50,- berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 5,- zuzüglich Mehrwertsteuer.

2.2 Gegenüber Kaufleuten berechnen wir die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung geltenden Tagespreise. Gegenüber anderen Personen gilt dasselbe, wenn Ware oder Leistung im Rahmen von Sukzessivlieferungsverträgen geliefert oder erbracht werden oder zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate liegen.

2.3 Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden.

2.4 Die Aufrechnung mit von liener bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

2.5 Dienstleistungen (Montage/Kundendienst) sind sofort und ohne Skonto zahlbar.

3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung

3.1 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder erhält liener über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so kann liener bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb ange­messener Frist nicht erbracht, ist liener berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Kunden die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

3.2 Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Kunde mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.

3.3 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung ist liener vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu verlangen.

4. Mitwirkung des Kunden, Einsatz der Produkte

Der Kunde wird liener unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Der Kunde wird insbesondere rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zu organisatorischen Fragen zuständigen Gesprächspartner benennen. Der Kunde tragt den Mehraufwand der liener dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger Angaben oder berich­tigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.

5. Lieferung, Teillieferung, Gefahrenübergang, Transportschäden

5.1 Liener liefert nach seiner Wahl ab eigenem Lager oder ab Werk seiner Lieferanten. Die verauslagten Kosten kann lie­ner dem Kunden effektiv oder pauschal in Rechnung stellen. Liener ist berechtigt, auf Kosten des Kunden den Vertrags­gegenstand gegen Transportschäden zu versichern.

5.2 Teillieferungen und Teilleistungen durch liener sind zulässig.

5.3 Ist Versendung vereinbart, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder unser Lager ver­lassen hat. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr erst mit Aushändigung an ihn über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

5.4 Sichtbare Transportschäden muss der Kunde sich sofort vom Anliefere, bestätigen lassen. Verdeckte Transport­schäden sind spätestens drei Tage nach Empfang dem Transportunternehmen schriftlich unter Einsendung einer Kopie an uns zu melden. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbe­schadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

5.5 Zur Erprobung, zur Miete. in Konsignation oder leihweise überlassene Gegenstände lagern beim Kunden auf dessen Gefahr und sind entsprechend zu versichern. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist auf Anforderung liener nach­ zuweisen.

6. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

6.1 Sämtliche, von liener gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel, Eigentum von liener. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung unserer Waren.

6.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Zahlungs­verzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt. Kaufpreis – oder Werklohnforderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe der Rechnungswerte von liener an liener bis zum Ausgleich aller Forderungen einschließ­lich Wechsel an liener abgetreten. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.

6.3 Liener ist verpflichtet, Sicherheiten auf Verlangen nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen.

6.4 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Kunden oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, ist liener befugt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

6.5 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte muss der Kunde liener unver­züglich benachrichtigen. Alle liener durch die Pfändung entstehenden Kosten trägt der Kunde.

7. Annahmeverzug, Abrufaufträge

7.1 Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, ist liener berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlänger­ter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte von liener, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Dieser Schadenersatz beträgt 25% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material; liener behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, liener nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

7.2 Abrufvereinbarungen müssen innerhalb der vereinbarten Zeit vom Kunden erfüllt werden, wobei die Abnahme in möglichst gleichen Teilen zu erfolgen hat. Gerät der Kunde mit der Abnahme der vereinbarten Menge in Verzug, ist liener berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil der Abrufvereinbarung zurückzutreten und die bis dahin erfolgten Lieferungen unter Widerruf der gewährten Abschlussvergünstigungen zu berechnen, sowie daraus sich ergebende höhere Rechnungsbeträge zusätzlich zu berechnen. Darüber hinaus kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Abrufvereinbarung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.

8. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit

8.1 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen und Mitwirkungshandlungen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

8.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn liener bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Kunden die Versand­bereitschaft mitgeteilt hat.

8.3 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen.

8.4 Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von liener liegen. Treten die genannten Umstände bei Lieferanten von liener ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von liener nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beträgt die Lieferzeitverlängerung mehr als acht Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Auftragsänderung/Stornierungen

9.1 Aufträge, die bereits im Fertigungsprozess sind, können nur unter Berechnung der bereits entstandenen Kosten (Minimum netto 100,00 Euro) und einer eventuellen Lieferzeitverlängerung geändert werden. Auftragsänderungen bei Sonderanfertigung sind nur bei Übernahme an den bis zum Zeitpunkt der Auftragsänderung entstandenen Kosten möglich.

9.2 Stornierungen sind nur im Einvernehmen mit liener möglich. Der Kunde ist verpflichtet, alle bisher entstandenen und durch die Vertragsaufhebungen entstehenden Kosten zu ersetzen.

10. Mängelhaftung

10.1 Die Verantwortung für die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen und die mit ihnen beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Kunden.

10.2 Ist der Kunde Kaufmann, so hat er liener Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Liefe­rung / Leistung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel der gelieferten Ware oder Leistung unverzüglich, spätestens acht Tage nach Empfang der Ware oder Abnahme der Werkleistung, unmittelbar und schriftlich unter genauer Angabe der einzelnen Mängel anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware oder Dienstleistung als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich mitzuteilen.

10.3 Die Haftung von liener für Mängel an einer neuen Ware beschränkt sich auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrübergang auf den Kunden. Der Zeitraum beträgt zwei Jahre, wenn die Bestellung durch und für einen Verbraucher erfolgt ist. Bei Lieferung einer gebrauchten Sache haftet liener ein Jahr ab Gefahrübergang auf den Kunden, wenn sie durch und für einen Verbraucher erfolgt ist; ansonsten erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeg­licher Mängelhaftung. Die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt. liener haftet für die Mängel an einem von ihm zu erstellenden Werk für ein Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.

10.4 liener haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, fal­sche Vorgaben und Informationen, Nichtbeachtung der Aufstellbedingungen, natürliche Abnützung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch liener verschuldet sind. Abweichungen in der Beschaffenheit des gelieferten Materials können nicht beanstandet werden, sofern sie handels­üblich und für den vorgesehenen Verbrauch nicht erheblich sind. Für genaue Übereinstimmung mit Farb- und Beizmustern und für die absolute Gleichmäßigkeit von Furnieren, Hölzern und Stoffen kann keine Gewähr übernommen werden. Dasselbe gilt für Nachlieferungen.

10.5 Durch vom Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne Zustimmung von liener vorgenommene Instandsetzungs­arbeiten und durch sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel im Zusammenhang stehen, endet jede Gewährleistung von liener.

10.6 liener verpflichtet sich bei mangelhafter Lieferung oder Leistung nach seiner Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum von liener. Zur Vornahme von Nachbesserung und Ersatzlieferung hat der Kunde liener die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ein­ schließlich Nutzung der erforderlichen Einrichtung, wie z.B. Stromversorgung, Telefon, Übertragungsleitungen.

10.7 Sind Nachbesserung und Ersatz nicht möglich, zweimal fehlgeschlagen oder wurden sie unzumutbar von liener verzögert, so kann der Kunde den Preis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

11. Schadensersatz

11.1 Liener haftet nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn liener die Pflichtverletzung zu vertre­ten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch liener oder auf einer von ihr erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen sind auch Schäden, für die liener nach Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder die auf eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurück­ zuführen sind. In letzterem Fall beschränkt sich die Haftung von liener auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre­tenden Schaden. Die Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von liener steht einer Pflichtverletzung durch liener gleich.

11.2 Das Recht des Kunden, bei einer von liener zu vertretenden Pflichtverletzung (Mängel ausgenommen, dazu Ziff. 10) vom Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten, bleibt unberührt.

11.3 Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift durch liener, Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen dem Kunden lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte erläutern. Sie befreien den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung dieser Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

12. Zusatzbedingungen für Schrank- und Trennwandabwicklungen

12.1 Die vom Kunden ermittelten Raummaße sind verbindlich. Werden die Raummaße durch liener ermittelt, so sind sie vom Kunden verbindlich zu bestätigen. Offensichtliche Angebotsfehler können vor Antragsannahme berichtigt werden.

12.2 Die Lieferung und Gewährleistung erfolgt nach VOB. Die Anlieferung erfolgt frei Bordsteinkante oder hinter die erste verschließbare Tür.

12.3 Skontogewährung ist ausgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist ein Drittel des Preises bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferung und ein Drittel bei Montageende zu bezahlen. Der Rest ist bei Schlussrechnung fällig.

12.4 Grundlagen aller Montagearbeiten sind unsere vom Bauherrn bzw. Architekten genehmigten Ausführungs­zeichnungen. Unsere Montageleistungen werden bausauber übergeben. Eine Feinreinigung obliegt dem Bauherrn bzw. Auftraggeber. Für alle auftretenden Maßtoleranzen, die nicht der VOB oder den DIN-Vorschriften 1820/1 entsprechen, müssen für geleistete Mehraufwendungen, Regiekosten in Anwendung gebracht werden. Die Verrechnung erfolgt über Stundennachweis zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen. Alle zusätzlichen Leistungen und Mehraufwendungen, die zu erbringen sind, wie z.B. Sonderblenden, Anpassarbeiten, besondere Decken- und Wandanschlüsse usw. gelangen ebenfalls separat zur Verrechnung. Aufwendungen die auf Behinderung durch andere Handwerker oder besondere Schwierigkeiten wie Stromausfall, Montageverschiebung, etc. zurückzuführen sind, werden nach Zeitaufwand abge­rechnet.

13. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden sowie die Lieferungen und Leistungen von liener, mit Ausnahme von Leistungen beim Kunden, ist der Sitz von liener bzw. der zuständigen Geschäftsstelle.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3 Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

14. Muster, Zeichnungen, Sonderanfertigungen

An Abbildungen, Zeichnungen. Skizzen, sonstigen Unterlagen und Muster behalten wir uns Eigentums- und Urheber­ rechte vor. Sie sind auf Verlangen zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne unser Einverständnis weitergegeben werden. Muster sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind käuflich zu übernehmen und vom Umtausch ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Dies bezieht sich auch auf Farbgebungen. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

II. Zusätzliche Bedingungen für Reparaturen

Sofern keine Vereinbarung über technischen Service (Full-Service) besteht, werden Arbeits- und Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde abgerechnet. Kostenvoranschläge sind für liener nur schriftlich und nur für die angeführten Arbeiten und in ihrer Höhe nur annähernd verbindlich. Wenn ein Kostenvoranschlag um mehr als 15% bei Durchführung der Arbeiten überschritten wird, hat liener den Kunden zu informieren. Beanstandungen für durchgeführte Arbeiten sind unverzüglich nach Beendigung schriftlich vorzubringen. Ziffer 1, 8.4 gilt entsprechend.

III. Zusätzliche Bedingungen für sonstige Dienstleistungen, Reparaturen, Montagen

Berechnet werden für sonstige Dienstleistungen, sofern im Auftrag nicht besonders vereinbart ist, die gemäß Preisliste von liener gültigen Arbeitszeit- und Fahrtkostenpauschalen. Sollten sich während der Dauer der Dienstleistungen die für die Kalkulation der Vergütung maßgebenden Kostenfaktoren (Lohn, Material, Stahl usw.) ändern, so ist liener berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Gegenüber Kaufleuten gilt dies uneingeschränkt; gegenüber ande­ren Personen nur, wenn die Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht wird oder zwischen Vertragsschluss und Leistung ein Zeitraum von vier Monaten liegt. Der Kunde wird von liener darüber schriftlich unter­ richtet. Die neuen Preise gelten ab Bekanntgabe der Änderungen.

liener büromöbel gmbh
Schulze-Delitzsch-Str. 16, 70565 Stuttgart

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.